Ab dem 5. Schuljahr ist der Inhaber verpflichtet, auf Verlangen die rechtmäßige Benutzung des SchülerTickets durch Vorlage eines Lichtbildausweises und nötigenfalls durch Wiederholung der Unterschrift nachzuweisen. Dies kann durch einen amtlichen Ausweis wie z. B. Personalausweis, Reisepass oder Führerschein geschehen. Bei Schülern kann dies neben einem Personalausweis oder Kinderausweis, auch ein nichtamtliches Dokument wie z. B. ein Schülerausweis oder ein Vereinsausweis sein, aus dem die Identität des Inhabers hervorgeht.
Die VWS wird in den kommenden Tagen hierzu Schwerpunktkontrollen im Freizeitverkehr durchführen. Sollte kein Lichtbildausweis vorgelegt werden können, kann das SchülerTicket wegen Betrugsverdacht eingezogen werden.