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Begriff: Aufgabenträger
Definition:

Institution, die die politische Verantwortung für die öffentlich organisierte Mobilität der Bürger trägt

Aufgabenträger im Nahverkehr ist die Institution, die die politische Verantwortung für die öffentlich organisierte Mobilität der Bürger trägt. Eine solche politische Verantwortung ist notwendig, da Mobilität ein Teil der Daseinsvorsorge für Bürgerinnen und Bürger ist, gleichzeitig jedoch nicht kostendeckend von den Verkehrsunternehmen angeboten werden kann. Der Staat ist also immer in der Pflicht, diese Aufgabe mitzufinanzieren. Bis 1994 lag die Verantwortung für den regionalen Nahverkehr (S-Bahnen, RB- und RE-Züge) beim Bund.

Mit der Bahnreform 1994 wurde die Verantwortung für den öffentlichen Schienen- und Straßenpersonennahverkehr vom Bund auf die Länder übertragen. Diese hatten fortan die Aufgabe, die entsprechenden Leistungen selbst zu organisieren. 1996 übertrug das Land Nordrhein-Westfalen diese Verantwortung auf die Ebene der Kreise und kreisfreien Städte. Für den Regionalverkehr gründeten die Kreise und kreisfreien Städte verteilt über das Land neun Zweckverbände, die die Aufgabenträgerschaft übernahmen. Im Zuge der Umsetzung des neuen ÖPNV-Gesetzes zum 1. Januar 2008 wurde die Zahl der Kooperationsräume schließlich von neun auf die folgenden drei reduziert:

  • Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (VRR): Träger des neuen Kooperationsraumes VRR AöR sind der Nahverkehrszweckverband Niederrhein und der Zweckverband VRR.
  • Zweckverband Nahverkehr – SPNV & Infrastruktur – Rheinland (ZV NVR): Die Zweckverbände Aachener Verkehrsverbund und Verkehrsverbund Rhein-Sieg bilden den neuen Dach-Zweckverband.
  • Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe: Der neue Dach-Zweckverband setzt sich aus den Zweckverbänden SPNV Ruhr-Lippe, SPNV Münsterland, Verkehrsverbund Ostwestfalen-Lippe, Nahverkehrsverbund Paderborn/Höxter und Personennahverkehr Westfalen-Süd zusammen.

Einen Teil der Aufgaben delegieren manche Aufgabenträger an die Verkehrsverbünde oder Verkehrsgemeinschaften. Für den kommunalen Verkehr mit Bussen, Straßen-, Stadt- und U-Bahnen blieb die Aufgabenträgerschaft bei Kreisen und kreisfreien Städten.

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